Gehe direkt zu:

Bitte waehlen...

  1. Zuruck
  2. 1880
  3. 1890
  4. Weiter

Das Grundgesetz

zuletzt aktualisiert: 11.05.2007

Art. 5 Grundgesetz: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Auch in etablierten Demokratien wie der Bundesrepublik muss die Pressefreiheit immer wieder verteidigt werden.


Hinweis: Diese Webseite wird vom IGL auch Jahre nach Abschluss des Projekts weiterhin zur Verfügung gestellt. Die unten angezeigten Inhalte sind aber veraltet und spiegeln möglicherweise nicht den aktuellen Forschungsstand wider. Klicken Sie auf diese Meldung, um sie auszublenden.